OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.11.2014
11 UF 109/14
Normen:
VersAusglG § 14; VersAusglG § 17; VersAusglG § 45 Abs. 1; VersAusglG § 47 Abs. 4; BetrAVG § 4; VHGB § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1109
Vorinstanzen:
AG Heidenheim, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 307/11

Bestimmung des Ehezeitanteils eines Anrechts auf Kapitalleistung in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 11 UF 109/14

DRsp Nr. 2015/602

Bestimmung des Ehezeitanteils eines Anrechts auf Kapitalleistung in der betrieblichen Altersversorgung

Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils des ausgleichsberechtigten Ehegatten einer auf eine Kapitalleistung gerichteten betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der externen Teilung ist bei der Abzinsung der sog. BilMoG-Zinssatz gemäß 253 Abs. 2 HGB -E ohne weiteren Abschlag anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten S. D. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 14.05.2014 - 2 F 307/11 unter Aufrechterhaltung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Übrigen in Ziffer 2 Abs. 2 und 3

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. GmbH (Kapitalkontenplan, Kapital, Versicherungsnummer 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 58.474,00 EUR zuzüglich 5,17% Zinsen hieraus vom 01.04.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der A. Lebensversicherung nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nummer 111 vom 19.09.2014 (A. RiesterRente Invest alpha-Balance) begründet, bezogen auf den 31.03.2011. Die V. GmbH (Kapitalkontenplan, Kapital) wird verpflichtet, diesen Betrag an die A. Lebensversicherung zu bezahlen.