Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren Scheidungsanträgen; Voraussetzungen einer Teilentscheidung im Scheidungsverbundverfahren
BGH, vom 13.10.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 601/81
DRsp Nr. 1994/4814
Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren Scheidungsanträgen; Voraussetzungen einer Teilentscheidung im Scheidungsverbundverfahren
1. a. Die Rechtshängigkeit bleibt für das Ehezeitende bestimmend, gleichgültig, ob das Verfahren ausgesetzt war, ruhte oder zum tatsächlichen Stillstand gekommen war. Dies gilt auch in Fällen, in denen Scheidungsklage vor dem 1.7.1977 erhoben und das Verfahren erst nach diesem Zeitpunkt entschieden worden ist. Dem späteren Scheidungsantrag des anderen Ehegatten steht die anderweitige Rechthängigkeit entgegen. Sein Antrag wird daher im allgemeinen als Gegenantrag aufzufassen sein. Eine Rücknahme des Scheidungsantrags nach Rechtshängigkeit des »Gegenantrags« ändert daran nichts mehr. b. Der erste Ehescheidungsantrag ist maßgeblich, wenn letztlich die Scheidung auf den Antrag des Gegners hin ausgesprochen wird, weil der Antrag, der das Scheidungsverfahren ausgelöst hat, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt wird. Jedoch ist auf die Zustellung des Scheidungsantrags des Gegners abzustellen, wenn der erste Antrag bereits vor Zustellung des Gegenantrags zurückgenommen worden ist, da es dann an einem einheitlichen Verfahren fehlt.2. a. Eine Teilentscheidung im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist zulässig.
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