BGH - Beschluß vom 14.11.1990
XII ZB 26/89
Normen:
BGB § 1616 ; EGBGB Art. 7 f. (a.F.);
Fundstellen:
BGHR BGB § 1616 Kindesname 1
BGHR EGBGB Art. 7 ff. (a. F.) Kindesname 1
NJW 1991, 1417
Rpfleger 1991, 109
ZAR 1991, 99
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,
AG Hamburg,

Bestimmung des Familiennamens eines aus der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen stammenden Kindes

BGH, Beschluß vom 14.11.1990 - Aktenzeichen XII ZB 26/89

DRsp Nr. 1994/4039

Bestimmung des Familiennamens eines aus der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen stammenden Kindes

»Der Familienname des aus der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen stammenden Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und von Geburt an mit seinen Eltern, die einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führen, den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, bestimmt sich auch dann nach deutschem Recht, wenn seine älteren Geschwister aufgrund früherer Rechtsprechung einen anderen Familiennamen führen (Fortführung von BGHZ 73, 370, 376).«

Normenkette:

BGB § 1616 ; EGBGB Art. 7 f. (a.F.);

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1, deutsche Staatsangehörige, und der Beteiligte zu 2, spanischer Staatsangehöriger, schlossen am 12. November 1976 in Hamburg die Ehe, aus welcher der am 26. Februar 1977 geborene Daniel, der am 9. Dezember 1978 geborene Felipe und die am 18. September 1985 geborene Sarah (Beteiligte zu 3) hervorgingen. Die Kinder besitzen sowohl die deutsche als auch die spanische Staatsangehörigkeit. Die Familie hat ihren Wohnsitz in Hamburg. In den Geburtseinträgen der Kinder Daniel und Felipe ist als ihr Nachname