BayObLG vom 21.03.1984
BReg 1 Z 3/84
Normen:
BGB § 1355 Abs.1, Abs.2, § 1616 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1984, 87
DRsp I(167)320a
FamRZ 1984, 1126
NJW 1985, 564

BayObLG - 21.03.1984 (BReg 1 Z 3/84) - DRsp Nr. 1992/7199

BayObLG, vom 21.03.1984 - Aktenzeichen BReg 1 Z 3/84

DRsp Nr. 1992/7199

Bestimmung des Familiennamens eines ehelichen Kindes, dessen Eltern ausnahmsweise keinen (gemeinsamen) Ehenamen führen.

Normenkette:

BGB § 1355 Abs.1, Abs.2, § 1616 ;

Wiedergabe ausnahmsweise nur in Kurzfassung.

Führen die Eltern eines ehelichen Kindes ausnahmsweise - entgegen § 1355 Abs. 1 BGB - keinen Ehenamen sondern unterschiedliche Familiennamen (hier: im Falle einer in der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Ehe zwischen einem deutschen und einer jugoslawischen Staatsangehörigen), so ist für die Bestimmung des Familiennamens des Kindes § 1355 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden. Dabei bleibt dahingestellt, ob die Eltern bei der Geburt des Kindes den Geburtsnamen des Vaters oder den Geburtsnamen der Mutter als Familiennamen des Kindes bestimmen können. Auf keinen Fall kann ein aus den Geburtsnamen beider Eltern gebildeter Doppelname zum Familiennamen des Kindes gewählt werden. Haben die Eltern einen rechtlich unzulässigen Namen (hier: einen aus den Geburtsnamen beider Eltern gebildeten Doppelnamen) zum Familiennamen des Kindes bestimmt, so haben sie rechtlich keine (beachtliche) Bestimmung getroffen. Familienname des Kindes ist dann der Geburtsname des Vaters (analog § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieser sog. Mannesvorzug nach unterlassener oder rechtlich unzulässiger Ausübung eines Rechts zur Bestimmung des Familiennamens des Kindes ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Fundstellen