BVerfG - Urteil vom 18.02.2004
1 BvR 193/97
Normen:
BGB § 1355 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 108, 256
BVerfGE 109, 256
FamRZ 2004, 515
MDR 2004, 633
NJ 2004, 167
NJW 2004, 1155
NVwZ 2004, 973
Vorinstanzen:
KG, vom 26.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 7237/95

Bestimmung des früheren zum neuen Ehenamen

BVerfG, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 193/97

DRsp Nr. 2004/2467

Bestimmung des früheren zum neuen Ehenamen

»Es ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass nach § 1355 Abs. 2 BGB der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1355 Abs. 2 BGB, nach dem Eheleute, die einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen führen wollen, dazu nur den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen können, nicht aber einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.