A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1355 Abs. 2 BGB, nach dem Eheleute, die einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen führen wollen, dazu nur den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen können, nicht aber einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
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