AG Oranienburg, vom 13.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 74/01
Bestimmung des Gebührenstreitwerts nach der Neufassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 9 WF 188/02
DRsp Nr. 2003/782
Bestimmung des Gebührenstreitwerts nach der Neufassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG
Nach der Neufassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt es auf die 12 Monate nach Anhängigkeit der Klage an; Veränderungen in der Höhe des Unterhalts, die außerhalb dieses Zeitraums liegen, beeinflussen den Gebührenstreitwert nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht
Die gemäß § 25 Abs. 3GKG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert zutreffend nach Maßgabe des § 17 Abs. 1, Abs. 4GKG berechnet.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.