Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht - G bestimmt.
I.
Der Antragsteller macht gegenüber den Antragsgegnern zu 1) und 2) Ansprüche auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend. Seit dem Jahr 2003 gewährt er dem Vater der Antragsgegner, Herrn C, Hilfen nach dem
Der Antragsteller ist in C2 in Nordrhein-Westfalen ansässig. Die Antragsgegner wohnen in I bzw. G. Der Vater der Antragsgegner lebt in einem Pflegeheim in H im Regierungsbezirk E.
Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Streitgenossen in Anspruch zu nehmen, und begehrt die Bestimmung des hierfür örtlich zuständigen Familiengerichts.
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