OLG Hamm - Beschluss vom 30.12.2010
II-2 Sdb (FamS) Zust. 34/10
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1237

Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts für die Inanspruchnahme in verschiedenen Gerichtsbezirken ansässiger Streitgenossen auf Elternunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2010 - Aktenzeichen II-2 Sdb (FamS) Zust. 34/10

DRsp Nr. 2011/3268

Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts für die Inanspruchnahme in verschiedenen Gerichtsbezirken ansässiger Streitgenossen auf Elternunterhalt

Ist das angekündigte Unterhaltsverfahren noch nicht anhängig, so erfolgt die Gerichtsstandbestimmung durch dasjenige Oberlandesgericht, welches im Bestimmungsverfahren zuerst mit der Sache befasst worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob einer der beklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses Oberlandesgerichts hat.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht - G bestimmt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht gegenüber den Antragsgegnern zu 1) und 2) Ansprüche auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend. Seit dem Jahr 2003 gewährt er dem Vater der Antragsgegner, Herrn C, Hilfen nach dem BSHG bzw. SBG XII.

Der Antragsteller ist in C2 in Nordrhein-Westfalen ansässig. Die Antragsgegner wohnen in I bzw. G. Der Vater der Antragsgegner lebt in einem Pflegeheim in H im Regierungsbezirk E.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Streitgenossen in Anspruch zu nehmen, und begehrt die Bestimmung des hierfür örtlich zuständigen Familiengerichts.