OLG Thüringen - Beschluss vom 14.02.2013
2 WF 642/12
Normen:
EStG § 64 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 657/12

Bestimmung des Kindergeldberechtigten; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 2 WF 642/12

DRsp Nr. 2013/16216

Bestimmung des Kindergeldberechtigten; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

1. Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG handelt es sich um eine Unterhaltssache nach § 231 Abs. 2 FamFG und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten ist für die Eröffnung der Beschwerde daher ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 EUR erforderlich. 2. Nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG steht nach dem Obhutsprinzip demjenigen das Kindergeld zu, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist. Nach der Systematik des § 64 EStG handelt es sich hierbei um einen vorrangigen Anspruch, über den die Familienkassen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Abteilung für Familiensachen - Gera vom 13. September 2012 - 2 F 657/12 - wird verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2;

Gründe:

I.