FG München - Urteil vom 19.05.2009
10 K 1434/08
Normen:
AO 1977 § 37 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1 S. 2; AO § 37 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Bestimmung des Leistungsempfängers bei überzahltem Kindergeld

FG München, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 10 K 1434/08

DRsp Nr. 2009/22924

Bestimmung des Leistungsempfängers bei überzahltem Kindergeld

Zahlt die Familienkasse das Kindergeld mit Zustimmung des Kindergeldberechtigten auf ein Konto des Kindes aus, ist der Kindergeldberechtigte Leistungsempfänger und damit nach § 37 Abs. 2 AO auch Schuldner eines Rückforderungsanspruches der Familienkasse. Dies gilt auch, wenn die Behörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des Anspruchsberechtigten an den Dritten eine Steuervergütung ausgezahlt hat. Denn in einem solchen Fall will die Behörde erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Zahlungsempfängers leisten, sondern sie erbringt ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen. Mithin ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Anspruchsberechtigte als Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 AO anzusehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO 1977 § 37 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1 S. 2; AO § 37 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am ... 02.1982 geborenen F.