KG - Beschluss vom 14.10.2014
1 W 554/13
Normen:
PStG § 41; PStG § 42; LPasrtG § 3 S. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 2; EGBGB Art. 17b Abs. 2 S. 1; BGB § 1355 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 71 III 157/13

Bestimmung des Namens nach niederländischem Recht verheirateter gleichgeschlechtlicher Personen

KG, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 1 W 554/13

DRsp Nr. 2014/18147

Bestimmung des Namens nach niederländischem Recht verheirateter gleichgeschlechtlicher Personen

Personen gleichen Geschlechts, die eine Ehe niederländischen Rechts (huwelijk) geschlossen haben, können nach dem - für ihre künftige Namensführung gewählten - deutschen Recht nur einen Lebenspartnerschaftsnamen (§ 3 Satz 1 LPartG) und nicht einen Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) bestimmen.

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

PStG § 41; PStG § 42; LPasrtG § 3 S. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 2; EGBGB Art. 17b Abs. 2 S. 1; BGB § 1355 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1), deutscher Staatsangehöriger, und der Beteiligte zu 2), niederländischer Staatsangehöriger, schlossen am ### 2011 in den Niederlanden die Ehe nach dortigem Recht. Das niederländische Recht eröffnet die Ehe (huwelijk) und die registrierte Partnerschaft (geregistreerd partnerschap) jeweils sowohl Personen verschiedenen als auch gleichen Geschlechts. Die Namensführung bleibt dabei jeweils unverändert; die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen, gibt es im niederländischen Recht nicht.