OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2017
2 SAF 23/17
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 202/17

Bestimmung des örtlich zuständigen GerichtesUnterhaltsanspruch eines volljährigen KindesVeränderung der die örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründenden Umstände nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit des Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 2 SAF 23/17

DRsp Nr. 2019/11067

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes Veränderung der die örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründenden Umstände nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit des Verfahrens

Die Veränderung der Voraussetzungen der die örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründenden Umstände kann im Unterhaltsverfahren eines volljährigen Kindes zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts führen, wenn die Veränderung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit des Verfahrens eintritt.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Der am 00.00.1998 geborene Antragsteller begehrt mit seinem, vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop anhängig gemachten Antrag von dem in T wohnhaften Antragsgegner, seinem Vater, die Zahlung von Verwandtenunterhalt für die Zeit seiner Volljährigkeit ab Januar 2017. Der Antragsteller wohnt im Haushalt seiner Mutter. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 6.6.2017 befand er sich in der allgemeinen Schulausbildung. Im August 2017 hat er eine Ausbildung bei der N GmbH in C als Fachmann für Systemgastronomie aufgenommen. Über seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist bislang noch nicht entschieden worden.