Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO
OLG Rostock, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 10 WF 222/05
DRsp Nr. 2005/20179
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO
Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit durch das Oberlandesgericht auf Vorlagebeschluss des Familiengerichts für einen Rechtsstreit wegen des Sorgerechts für ein minderjähriges Kind.
I. Gemäß Vorlagebeschluss vom 29.09.2005 begehrt das Familiengericht R die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1ZPO für einen Rechtsstreit wegen des Sorgerechts für den minderjährigen Sohn der Parteien, F, das diese derzeit gemeinsam ausüben.
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