BayObLG - Beschluß vom 26.08.1997
1Z AR 64/97
Normen:
FGG § 43, § 46 ; BGB § 1666, § 1674 Abs. 2, § 1696 Abs. 3, § 1773 ;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 59 VII 1117.4
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 715 VII 6040/97

Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts in Abgabestreit - Überprüfung der Sorgerechtsentscheidungen des abgebenden Gerichts

BayObLG, Beschluß vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 1Z AR 64/97

DRsp Nr. 1997/9724

Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts in Abgabestreit - Überprüfung der Sorgerechtsentscheidungen des abgebenden Gerichts

»Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts in einem Abgabestreit (Überprüfung, ob Entscheidungen des abgebenden Gerichts, durch die das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters festgestellt, der Mutter die elterliche Sorge vorläufig entzogen sowie Vormundschaft angeordnet wurden, aufrechtzuerhalten sind).«

Normenkette:

FGG § 43, § 46 ; BGB § 1666, § 1674 Abs. 2, § 1696 Abs. 3, § 1773 ;

Gründe:

I. Das 1983 geborene Mädchen B ist aus der Ehe der seit 1992 getrennt lebenden Beteiligten zu 1 und 2 hervorgegangen. Die Mutter (Beteiligte zu 1) lebt seit 1992 mit der älteren Schwester des Mädchens in Österreich. B, die gegen ihren Willen beim Vater (Beteiligter zu 2) in W verblieben war, befindet sich seit Oktober 1995 in einer heilpädagogischen Einrichtung im Landkreis M. Zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 ist derzeit ein Scheidungsverfahren beim Amtsgericht A anhängig.