BayObLG - Beschluß vom 29.06.1998
1Z AR 38/98
Normen:
FGG § 46, § 65a, § 70 ; BGB § 1631b;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 796
Vorinstanzen:
AG Hohenschönhausen 50 X 1040/97 ,
AG Starnberg,

Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts in einem Abgabestreit

BayObLG, Beschluß vom 29.06.1998 - Aktenzeichen 1Z AR 38/98

DRsp Nr. 1998/16565

Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts in einem Abgabestreit

»Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts in einem Abgabestreit, der die Übernahme eines Verfahrens zur Genehmigung der Unterbringung einer drogensüchtigen Minderjährigen betrifft, wenn zwischen dem Ort des bisher zuständigen Vormundschaftsgerichts und dem Ort der Unterbringung eine große Entfernung liegt.«

Normenkette:

FGG § 46, § 65a, § 70 ; BGB § 1631b;

Gründe:

I. Das 1982 geborene Mädchen ist die nichteheliche Tochter der Beteiligten zu 2. Es ist in Berlin aufgewachsen, wo auch seine Mutter lebt, und befand sich dort zuletzt in Heimen. Das Mädchen nimmt Drogen, ohne für die daraus entstehenden Gefahren Einsicht zu zeigen. Es besteht der dringende Verdacht, daß es zur Finanzierung der Drogen auch der Prostitution nachgeht.