BGH - Beschluss vom 27.04.2016
XII ZB 485/14
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 1360 Abs. 1 S. 1; BGB § 1360a; BGB § 1567 Abs. 1 S. 1; BGB § 1613 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 295
FamRZ 2016, 1142
FuR 2016, 3
FuR 2016, 472
MDR 2016, 1023
NJW 2016, 2122
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
AG Warstein, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen F 194/13
OLG Hamm, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 UF 55/14

Bestimmung des persönlichen Bedarfs eines stationär pflegebedürftig gewordenen Ehegatten durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten; Ausrichtung des Familienunterhaltsanspruchs auf Zahlung einer Geldrente; Wechselseitiger Anspruch unter Ehegatten bei bestehender Lebensgemeinschaft

BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 485/14

DRsp Nr. 2016/9833

Bestimmung des persönlichen Bedarfs eines stationär pflegebedürftig gewordenen Ehegatten durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten; Ausrichtung des Familienunterhaltsanspruchs auf Zahlung einer Geldrente; Wechselseitiger Anspruch unter Ehegatten bei bestehender Lebensgemeinschaft

a) Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.b) Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. August 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 1360 Abs. 1 S. 1; BGB § 1360a; BGB § 1567 Abs. 1 S. 1; BGB § 1613 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Ehegatten und streiten um Familienunterhalt.