BGH - Beschluss vom 24.06.2015
XII ZB 273/13
Normen:
BGB § 1616; FamFG § 70 Abs. 1; PStG § 47;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 217
FamRB 2015, 389
FamRZ 2015, 1477
FamRZ 2015, 1602
IPRax 2016, 609
MDR 2015, 895
NJW-RR 2015, 1089
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 85 III 164/11
OLG Celle, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 8/12

Bestimmung des Personalstatuts für den Familiennamen eines 1984 geborenen Kindes mit zwei ausländischen Staatsangehörigkeiten

BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen XII ZB 273/13

DRsp Nr. 2015/13602

Bestimmung des Personalstatuts für den Familiennamen eines 1984 geborenen Kindes mit zwei ausländischen Staatsangehörigkeiten

Zur Bestimmung des Personalstatuts für den Familiennamen eines 1984 geborenen Kindes mit zwei ausländischen Staatsangehörigkeiten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1616; FamFG § 70 Abs. 1; PStG § 47;

Gründe

I.

Der Betroffene hat die Berichtigung seines Familiennamens im Geburtenregister beantragt. Er wurde 1984 in Hannover als Kind des marokkanischen Staatsangehörigen A. Sebbah und der spanischen Staatsangehörigen M.-T. Martinez Varela geboren. Die Eltern hatten 1977 geheiratet. Sie haben keine Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens abgegeben. Ihre Ehe ist 1995 geschieden worden.

Der 1974 vorehelich geborene erste Sohn der Eltern wurde zunächst mit dem Nachnamen der Mutter im Geburtenregister eingetragen. Nach der 1974 erfolgten Legitimationserklärung des Vaters und der Eheschließung der Eltern wurde als Randvermerk eingetragen, dass der Sohn die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erhält und den Familiennamen des Vaters trägt.