BSG - Urteil vom 29.08.2002
B 11 AL 95/01 R
Normen:
BGB § 1603 ; SGB I § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1386
NJ 2003, 333
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 107/00
SG Berlin, vom 10.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 AL 1772/98

Bestimmung des Selbstbehalts bei der Abzweigung von Arbeitslosengeld im Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 29.08.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 95/01 R

DRsp Nr. 2003/3353

Bestimmung des Selbstbehalts bei der Abzweigung von Arbeitslosengeld im Beitrittsgebiet

Bei der Abzweigung ist der notwendige Selbstbehalt eines im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltsverpflichteten nicht nach der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1603 ; SGB I § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I

Der im Ostteil von Berlin wohnende Beigeladene bezog seit Oktober 1997 von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) bzw zeitweise Unterhaltsgeld (Uhg) in Höhe von wöchentlich 286,80 DM bzw 288,26 DM ab Januar 1998. Das klagende Land Berlin zahlte an die am 9. März 1987 geborene Tochter des Beigeladenen, die nicht in dessen Haushalt lebte, von Oktober 1995 bis 8. März 1999 Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

Den im Dezember 1997 gestellten Antrag des Klägers, einen angemessenen Teil der dem Beigeladenen gewährten Leistungen gemäß § 48 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) abzuzweigen, lehnte die Beklagte nach Anhörung des Beigeladenen mit der Begründung ab, es ergebe sich kein Abzweigungsbetrag (Bescheid vom 20. Februar 1998, Widerspruchsbescheid vom 3. April 1998). Dabei ging die Beklagte von einer dem Beigeladenen zustehenden monatlichen Geldleistung in Höhe von 1.242,80 DM sowie einem nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigenden Selbstbehalt von 1.300 DM aus.