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Der im Ostteil von Berlin wohnende Beigeladene bezog seit Oktober 1997 von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) bzw zeitweise Unterhaltsgeld (Uhg) in Höhe von wöchentlich 286,80 DM bzw 288,26 DM ab Januar 1998. Das klagende Land Berlin zahlte an die am 9. März 1987 geborene Tochter des Beigeladenen, die nicht in dessen Haushalt lebte, von Oktober 1995 bis 8. März 1999 Unterhaltsleistungen nach dem
Den im Dezember 1997 gestellten Antrag des Klägers, einen angemessenen Teil der dem Beigeladenen gewährten Leistungen gemäß §
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