BGH - Urteil vom 20.07.2005
XII ZR 155/04
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1 § 528 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1469
FamRZ 2005, 1538
NJW-RR 2005, 1659
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 08.07.2004
LG Dessau, vom 13.02.2004

Bestimmung des Streitgegenstandes eines Berufungsverfahrens

BGH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen XII ZR 155/04

DRsp Nr. 2005/12204

Bestimmung des Streitgegenstandes eines Berufungsverfahrens

»Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen, die gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Parteivortrags auszulegen sind.«

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1 § 528 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Freistellung von verschiedenen während ihrer Ehe mit dem Beklagten entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Betrieb einer Baumschule.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Klägerin von dem Rückforderungsanspruch des Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung A. (Klagantrag zu 2) freizustellen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht im Umfang des schon in erster Instanz erfolgreichen Antrags mangels Beschwer als unzulässig und im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung (Antrag zu 2) richtet. Im übrigen hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe: