OLG Naumburg - Beschluss vom 22.06.2005
8 WF 108/05
Normen:
ZPO § 568 Satz 1 ; GKG § 46 Abs. 2 Satz 2 § 68 Abs. 3 ; KostO § 30 Absatz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 511
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 11.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 277/04

Bestimmung des Streitwertes in einem Verfahren zur Bestimmung der Umgangsregelung für zwei Kinder

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 8 WF 108/05

DRsp Nr. 2006/903

Bestimmung des Streitwertes in einem Verfahren zur Bestimmung der Umgangsregelung für zwei Kinder

»Allein der Umstand, dass die Umgangsregelung für zwei Kinder getroffen wurde, bietet für sich allein keinen Anlaß, über den Regelwert hinauszugehen.«

Normenkette:

ZPO § 568 Satz 1 ; GKG § 46 Abs. 2 Satz 2 § 68 Abs. 3 ; KostO § 30 Absatz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht Haldensleben hat mit Beschluss vom 11.02.2005 den Streitwert in dem Verfahren zur Regelung des Umgangs auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Verkehrsanwalts hat das Amtsgericht Haldensleben mit Beschluss vom 30.05.2005 nicht abgeholfen.