OLG Braunschweig - Beschluss vom 21.10.2024
1 WF 98/24
Normen:
FamGKG § 36; FamGKG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 131
NJW 2025, 454
FamRZ 2025, 540
Vorinstanzen:
AG Einbeck, vom 11.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 23/24

Bestimmung des Verfahrenswert für die familiengerichtliche Genehmigung der schenkweisen Übertragung von mehreren Geschäftsanteilen auf die Kinder; Ermittlung unter der Addition der einzelnen Anteile

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.10.2024 - Aktenzeichen 1 WF 98/24

DRsp Nr. 2024/13892

Bestimmung des Verfahrenswert für die familiengerichtliche Genehmigung der schenkweisen Übertragung von mehreren Geschäftsanteilen auf die Kinder; Ermittlung unter der Addition der einzelnen Anteile

Der in § 36 Abs. 3 FamGKG geregelte Höchstwert bezieht sich auf das gesamte gerichtliche Verfahren, mithin im Falle mehrerer Verfahrensgegenstände auf deren zusammengerechneten Wert.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Einbeck vom 11.03.2024 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1.000.000,00 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 36; FamGKG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft den Verfahrenswert für die familiengerichtliche Genehmigung der schenkweisen Übertragung von mehreren Geschäftsanteilen auf die Kinder P. F. H., geb. TT.MM.JJ, und M. M. H., geb. am TT.MM.JJ.