OLG Hamm - Beschluss vom 20.02.2018
4 UF 243/16
Normen:
EuEheVO Art. 8; EGBGB Art. 7; EGBGB Art. 24; Code de l'enfant Guinea Art. 168;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1089
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 31.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 252/16

Bestimmung des Volljährigkeitsalters eines guineischen Staatsbürgers

OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 4 UF 243/16

DRsp Nr. 2018/4029

Bestimmung des Volljährigkeitsalters eines guineischen Staatsbürgers

Maßgeblich für die Frage der Volljährigkeit ist nach dem Recht Guineas Art. 168 Code de l'enfant. Die anderslautende Regelung in Art. 443 Code Civil, wonach Volljährigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintritt, greift nicht ein, da sie durch die zeitlich jüngere Regelung des Art. 168 Code de l'enfant gem. Art. 442 Code de l'enfant i.V.m. Art. 6 der Einführungsbestimmungen des Code Civil stillschweigend aufgehoben worden ist. Zur Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des anwendbaren Rechts.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.11.2016 gegen den am 31.10.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EuEheVO Art. 8; EGBGB Art. 7; EGBGB Art. 24; Code de l'enfant Guinea Art. 168;

Gründe