BFH - Urteil vom 02.06.2005
III R 66/04
Normen:
AO (1977) § 173 ; BGB § 1612 § 1612b ; EStG § 64 § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 1, 2, 3 ; FGO § 76 Abs. 1 § 96 § 100 Abs. 1, 2 § 101 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2230
BFH/NV 2005, 2118
BFHE 210, 265
BStBl II 2006, 184
DB 2005, 2280
DStRE 2005, 1336
FamRZ 2005, 1903
NJW 2005, 3742
NVwZ 2006, 248
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 403/00

Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten i.S. des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG - richtige Klageart bei Klage gegen die Ablehnung des Kindergelds

BFH, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen III R 66/04

DRsp Nr. 2005/16317

Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten i.S. des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG - richtige Klageart bei Klage gegen die Ablehnung des Kindergelds

»1. Zahlen geschiedene Eltern ihrem Kind, das in einem selbständigen Haushalt lebt, jeweils eine Unterhaltsrente, hat Anspruch auf Kindergeld, wer die höhere Unterhaltsrente leistet. Hat derjenige, der das Kindergeld bisher erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente außer Betracht.2. Begehrt der Berechtigte mit der Klage, den die Zahlung von Kindergeld ablehnenden Bescheid der Familienkasse aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld auf unbestimmte Zeit zu zahlen, handelt es sich um eine Verpflichtungsklage. Ist die Ablehnung des Kindergelds rechtswidrig, ist der Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, über den Kindergeldantrag erneut zu entscheiden.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 ; BGB § 1612 § 1612b ; EStG § 64 § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 1, 2, 3 ; FGO § 76 Abs. 1 § 96 § 100 Abs. 1, 2 § 101 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladene sind die Eltern des am 3. Mai 1979 geborenen Sohnes R. Sie sind geschieden.