FG München - Urteil vom 16.01.2009
10 K 4313/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten nach dem Kriterium der Haushaltsaufnahme

FG München, Urteil vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 10 K 4313/07

DRsp Nr. 2009/10530

Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten nach dem Kriterium der Haushaltsaufnahme

1. Die zur Auflösung von Anspruchskonkurrenzen nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig maßgebliche Haushaltsaufnahme bestimmt sich nur nach den tatsächlichen Obhutsverhältnissen. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Obhutsverhältnisse den zwischen den Kindergeldberechtigten getroffenen zivirechtlichen Vereinbarungen über den Aufenthalt des Kindes widersprechen. 2. Hält sich das Kind im Haushalt beider Berechtigter auf, bestimmt sich die vorrangige Anspruchsberechtigung danach, in wessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin ihr Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat und ihr deshalb der vorrangige Kindergeldanspruch zusteht.

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter, der Beigeladene der Vater der am ....10.1989 geborenen R. Die inzwischen geschiedenen Ehegatten lebten seit September 2002 getrennt. R besuchte im Schuljahr 2004/05 die neunte Klasse der Realschule in T.