1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die Klägerin ihr Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat und ihr deshalb der vorrangige Kindergeldanspruch zusteht.
I.
Die Klägerin (Klin) ist die Mutter, der Beigeladene der Vater der am ....10.1989 geborenen R. Die inzwischen geschiedenen Ehegatten lebten seit September 2002 getrennt. R besuchte im Schuljahr 2004/05 die neunte Klasse der Realschule in T.
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