BGH - Beschluss vom 03.07.2019
XII ZB 116/19
Normen:
BGB § 1379; FamFG § 61 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 482
FamRZ 2019, 1442
FuR 2019, 607
MDR 2019, 1330
NJW-RR 2019, 961
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 846/17
OLG Frankfurt/Main, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 174/18

Bestimmung des Werts der Beschwer bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer Scheidungssache; Geltendmachung eines Zugewinnausgleichs im Wege eines Stufenantrags

BGH, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen XII ZB 116/19

DRsp Nr. 2019/10725

Bestimmung des Werts der Beschwer bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer Scheidungssache; Geltendmachung eines Zugewinnausgleichs im Wege eines Stufenantrags

a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448). Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht.b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 1.000 €

Normenkette:

BGB § 1379; FamFG § 61 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.