BGH - Beschluss vom 10.08.2022
XII ZB 471/21
Normen:
VBVG § 4; VBVG § 9 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1874
FuR 2022, 635
MDR 2022, 1311
Vorinstanzen:
AG Sondershausen, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 232/19
LG Mühlhausen, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 132/21

Bestimmung des Zeitraums der Abrechnung für die Vergütung eines Betreuers

BGH, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen XII ZB 471/21

DRsp Nr. 2022/13362

Bestimmung des Zeitraums der Abrechnung für die Vergütung eines Betreuers

Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG (ab 1. Januar 2023 § 15 Abs. 1 Satz 1 VBVG) mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 30. August 2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 205 €

Normenkette:

VBVG § 4; VBVG § 9 S. 1;

Gründe

I.

Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom 30. April 2019 eine Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 wurde ein Betreuerwechsel durchgeführt und der Beteiligte zu 1 zum neuen Berufsbetreuer bestellt.