OLG Nürnberg - Beschluß vom 02.12.1992
10 WF 3480/92
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 75

Bestimmung des zur Wahrung des Existenzminimums unbedingt Notwendigen

OLG Nürnberg, Beschluß vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 10 WF 3480/92

DRsp Nr. 1994/12951

Bestimmung des zur Wahrung des Existenzminimums unbedingt Notwendigen

Um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden, ist der Richter berechtigt, gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 ZPO im Einzelfall von dem für die Anwendung der Tabelle maßgebenden Einkommen das zur Wahrung des Existenzminimums unbedingt Notwendige als besondere Belastung abzuziehen. Danach müssen einer alleinstehenden Person derzeit 985 DM verbleiben, ehe sie zu Ratenzahlungen herangezogen werden kann (630 DM Regelsatz und 355 DM Wohnaufwand gemäß BSHG).

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist seit 1972 vom Antragsgegner rechtskräftig geschieden. Mit einem am 01.06.1992 beim Oberlandesgericht ... geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Antragsgegner an die Antragstellerin in Abänderung des amtsgerichtlichen Vergleichs vom 01.09.1991 einen monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Unterhalt von DM 230,00 zu zahlen.

Mit einem am 20.10.1992 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Antragstellerin ihr Prozeßkostenhilfe für eine Klage mit dem Antrag zu bewilligen, der Vergleich des Oberlandesgerichts ... vom 01.06.1992 wird dahin abgeändert, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin einen monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Unterhalt von DM 310,00 ab 01.01.1992 zu bezahlen.