I. Die Antragstellerin ist seit 1972 vom Antragsgegner rechtskräftig geschieden. Mit einem am 01.06.1992 beim Oberlandesgericht ... geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Antragsgegner an die Antragstellerin in Abänderung des amtsgerichtlichen Vergleichs vom 01.09.1991 einen monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Unterhalt von DM 230,00 zu zahlen.
Mit einem am 20.10.1992 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Antragstellerin ihr Prozeßkostenhilfe für eine Klage mit dem Antrag zu bewilligen, der Vergleich des Oberlandesgerichts ... vom 01.06.1992 wird dahin abgeändert, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin einen monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Unterhalt von DM 310,00 ab 01.01.1992 zu bezahlen.
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