BGH - Beschluß vom 16.04.1986
IVb ARZ 4/86
Normen:
ZPO § 36 Nr. 3, § 60 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 660
MDR 1986, 921
NJW 1986, 3209

Bestimmung des zuständigen Gerichts für mehrere Abänderungsklagen gegen Unterhaltstitel

BGH, Beschluß vom 16.04.1986 - Aktenzeichen IVb ARZ 4/86

DRsp Nr. 1995/2462

Bestimmung des zuständigen Gerichts für mehrere Abänderungsklagen gegen Unterhaltstitel

»Zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO für (mehrere) beabsichtigte Abänderungsklagen eines Unterhaltsverpflichteten gegen mehrere Unterhaltsberechtigte (hier aus verschiedenen Ehen).«

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 3, § 60 ;

I. Der Antragsteller ist in dritter Ehe verheiratet. Aus seiner ersten Ehe stammt der im Jahre 1971 geborene Sohn André, Antragsgegner zu 1. Diesem schuldet der Antragsteller nach einem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21. Dezember 1978 i.V. mit einem Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 21. Mai 1979 monatliche Unterhaltsbeträge von 180 DM. Aus der zweiten Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 3 stammt die 1976 geborene Tochter Miriam, Antragsgegnerin zu 2. Nach einem (im Abänderungsverfahren ergangenen) Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22. Juli 1982 belaufen sich die Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers für die Antragsgegnerin zu 3 auf monatlich 200 DM und für die Antragsgegnerin zu 2 auf monatlich 110 DM. Aus seiner dritten Ehe hat der Antragsteller drei in den Jahren 1981, 1982 und 1985 geborene Kinder.