BGH - Beschluß vom 26.11.1997
XII ARZ 20/97
Normen:
ZPO § 36 Nr. 3, § 60 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 36 Nr. 3 Gerichtsstand, einheitlicher 1
BGHR ZPO § 60 Gerichtsstand 1
FamRZ 1998, 361
MDR 1998, 236
NJW 1998, 685
NJWE-FER 1998, 90

Bestimmung des zuständigen Gerichts für Unterhaltsabänderungsklagen gegen ein eheliches und ein nichteheliches Kind

BGH, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen XII ARZ 20/97

DRsp Nr. 1998/1834

Bestimmung des zuständigen Gerichts für Unterhaltsabänderungsklagen gegen ein eheliches und ein nichteheliches Kind

»Für die Unterhaltsabänderungsklage gegen ein eheliches und ein nichteheliches Kind kann gemäß § 36 Nr. 3 ZPO ein einheitliches Gericht bestimmt werden.«

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 3, § 60 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat sich durch Vergleich vom 9. Dezember 1992 vor dem Kreisgericht Zschopau verpflichtet, seinem nichtehelichen Kind M. W. (Antragsgegner zu 1) einen monatlichen Unterhalt von 184 DM zu leisten. Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Ueckermünde hat er sich ferner durch Vergleich mit seiner Ehefrau vom 19. September 1995 verpflichtet, für sein eheliches Kind C. P. (Antragsgegnerin zu 2) einen monatlichen Unterhalt von 282 DM zu zahlen. Dabei wurde seine bestehende Unterhaltsbelastung mit berücksichtigt.

Wegen verschlechterter Einkommensverhältnisse beabsichtigt er, gegen beide Kinder als Streitgenossen in einem einheitlichen Verfahren Abänderungsklage zu erheben, und bittet vorab um Bestimmung des zuständigen Gerichts. Da sowohl er selbst als auch sein nichteheliches Kind in Zschopau den Wohnsitz haben, regt er an, "das Amtsgericht Zschopau" als das zuständige Gericht zu bestimmen.