BGH - Beschluß vom 22.12.1993
XII ARZ 32/93
Normen:
FGG § 5, § 43 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 621 Abs. 2 S. 2, § 621a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 281 Nr. 12
EzFamR aktuell 1994, 100

Bestimmung des zuständigen Gerichts in Familiensachen; Voraussetzungen eines Verweisungsbeschlusses

BGH, Beschluß vom 22.12.1993 - Aktenzeichen XII ARZ 32/93

DRsp Nr. 1996/3507

Bestimmung des zuständigen Gerichts in Familiensachen; Voraussetzungen eines Verweisungsbeschlusses

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts richtet sich in Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG gemäß § 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. Der Erlaß eines Verweisungsbeschlusses im Sinne von § 281 ZPO setzt zwar grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus, jedoch genügt in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner.

Normenkette:

FGG § 5, § 43 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 621 Abs. 2 S. 2, § 621a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Bei Scheidung der Ehe der Eltern des Kindes durch das Kreisgericht R. im Jahre 1988 wurde das elterliche Erziehungsrecht (jetzt Sorgerecht) für M. und das am 5. Mai 1982 geborene weitere Kind M. der Mutter übertragen. Diese zog gegen Ende des Jahres 1989 mit den Kindern nach Hessen. Seit April 1993 lebt M. in und besucht dort die Schule. Sie wohnte zunächst beim Vater und lebt derzeit in einem Kinderheim. Dem Aufenthaltswechsel der Tochter hatte die Mutter zugestimmt.