BGH - Beschluß vom 23.12.1998
XII ZB 5/98
Normen:
BGB § 1355 Abs. 2 S. 1 (F: 1976);
Fundstellen:
BGHR BGB § 1355 Abs. 2 S. 1 (a.F.) Ehename 1
DRsp I(165)259a-b
FGPrax 1999, 102
FamRZ 1999, 570
IPRax 2000, 428
MDR 1999, 425
NJW-RR 1999, 873
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,
AG Freiburg,

Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen

BGH, Beschluß vom 23.12.1998 - Aktenzeichen XII ZB 5/98

DRsp Nr. 1999/2818

Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen

»Ein Doppelname aus dem spanischen Rechtskreis (hier: Peru) konnte Ende 1991 in seiner vollständigen Form zum Ehenamen bestimmt werden (Abgrenzung zum Senatsbeschluß BGHZ 109, 1).«

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 2 S. 1 (F: 1976);

Gründe:

I. Die deutsche Staatsangehörige C.K. (Beteiligte zu 1) und der peruanische Staatsangehörige F.F.B.V. (Beteiligter zu 2), beide mit Wohnsitz in Deutschland, schlossen am 6. November 1991 vor dem Standesamt M. die Ehe. Die Beteiligte zu 1 erklärte dabei, daß sie den Familiennamen ihres Ehegatten zu ihrem Ehenamen bestimmen wolle. Neben der Beteiligten zu 1 unterzeichnete diese Erklärung auch der Beteiligte zu 2. Der Standesbeamte vermerkte dazu, daß in der Ehe der Mann den Familienamen B.V., die Frau den Familiennamen B. führe. Ein entsprechender Eintrag erfolgte im Heiratsbuch des Standesamts M..

Im Jahre 1995 beantragte die Beteiligte zu 1, den Heiratseintrag dahin zu berichtigen, daß ihr Familienname "B.V." laute. Das Amtsgericht lehnte die Berichtigung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 wies das Landgericht zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 3 zum Zwecke der obergerichtlichen Klärung der Namensführung in einer deutsch-peruanischen Ehe weitere Beschwerde ein.