I. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben bei ihrer Eheschließung am 13.10.1993 zur Niederschrift des Standesbeamten den Namen K. zum Ehenamen bestimmt. Diesen Namen hatte der Ehemann (Beteiligter zu 1), dessen Geburtsname F. lautet, durch seine erste geschiedene Ehe erworben und weiterhin geführt. Auch die Ehefrau (Beteiligte zu 2) führte bei der Eheschließung als Familiennamen nicht ihren Geburtsnamen (L.), sondern den durch eine geschiedene Ehe erworbenen Namen R.
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