BayObLG - Beschluß vom 14.08.1996
1Z BR 183/95
Normen:
BGB § 1355 Abs. 2 (a.F.); EheG § 13a; PStG § 12, § 47 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 556

Bestimmung eines durch Eheschließung erworbenen Familiennamens zum Ehenamen einer neuen Ehe

BayObLG, Beschluß vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 183/95

DRsp Nr. 1996/30247

Bestimmung eines durch Eheschließung erworbenen Familiennamens zum Ehenamen einer neuen Ehe

»Schon nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FamNamRG war die Bestimmung eines durch Eheschließung erworbenen ("erheirateten") Familiennamens zum Ehenamen einer neuen Ehe rechtlich unwirksam. Die im Heiratsbuch gleichwohl vorgenommene Eintragung ist unrichtig und zu berichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 2 (a.F.); EheG § 13a; PStG § 12, § 47 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben bei ihrer Eheschließung am 13.10.1993 zur Niederschrift des Standesbeamten den Namen K. zum Ehenamen bestimmt. Diesen Namen hatte der Ehemann (Beteiligter zu 1), dessen Geburtsname F. lautet, durch seine erste geschiedene Ehe erworben und weiterhin geführt. Auch die Ehefrau (Beteiligte zu 2) führte bei der Eheschließung als Familiennamen nicht ihren Geburtsnamen (L.), sondern den durch eine geschiedene Ehe erworbenen Namen R.