OLG Köln - Beschluss vom 29.05.2012
4 UF 78/12
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 452 F 7/11

Bestimmung eines Elternteils zum Berechtigten desKindergeldanspruchs

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 4 UF 78/12

DRsp Nr. 2013/2015

Bestimmung eines Elternteils zum Berechtigten desKindergeldanspruchs

Können die Eltern eines Kindes sich nicht auf die Person desKindergeldberechtigten einigen, so ist derjenige durch das Familiengericht zumBerechtigten zu bestimmen, der die Gewähr bietet, dass das Kindergeld zum Wohldes Kindes verwendet wird.

Tenor

A.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 10.08.2011 - 452 F 7/11 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass als Zeitpunkt der Kindergeldberechtigung der (*) 01.10.2010 festgesetzt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

B.

Der Kindesmutter wird für ihre Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Auferlegung von Ratenzahlungen bewilligt. Ihr weitergehender Antrag vom 08.05.2012 auf Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 3;

Gründe

zu lit. A.:

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zum Kindergeldbezug für ihr gemeinsames minderjähriges Kind für die Zeit ab dem 01.01.2011.