Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.08.2020 wird zurückgewiesen.
2.Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,-- € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten sind die in der Ehewohnung seit Februar 2019 getrennt lebenden Eheleute der Kinder S. Z. l, geboren ...1999, E. Z., geboren am ...2004, und A. Z., geboren am ...2006. Zwischen den Beteiligten ist das Scheidungsverfahren beim Amtsgericht München anhängig (
Der Antragsteller, der bis zum Bescheid der Familienkasse Bayern Süd vom 12.12.2019 seit Geburt der Kinder das Kindergeld erhielt, beansprucht dieses für sich. Die Antragsgegnerin wendet sich hiergegen mit der Begründung, sie kümmere sich um die Ernährung der Kinder, koche, wasche und putze. Sie kaufe Nahrung und Kleidung für die Kinder, da der Antragsteller das Kindergeld nicht an sie weiterleite und auch keinen Unterhalt an sie bezahle.
Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 18.01.2020 den Antragsteller als Empfangsberechtigten für das Kindergeld der 3 gemeinsamen Kinder bestimmt.
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