BayObLG - Beschluß vom 31.03.1998
1Z BR 174/97
Normen:
BGB § 133, § 1937, § 2065 Abs. 2 , § 2088 Abs. 1 ; FGG § 25, § 27 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 27
BayObLGZ 1998, 100
FamRZ 1999, 170
ZEV 1998, 387
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt 1 T 9/96, 11/96, 12/96,
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 619/93

Bestimmung eines Erben mit ausreichender Bestimmtheit

BayObLG, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 174/97

DRsp Nr. 1998/8151

Bestimmung eines Erben mit ausreichender Bestimmtheit

»1. Zur Selbstbindung des Beschwerdegerichts nach Aufhebung eines Vorbescheids im erneuten Beschwerdeverfahren.2. Die Einsetzung eines noch zu errichtenden Pflegeheims als Erben ist mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam. Die Bestimmung des Erben kann auch nicht dem Belieben eines mit dem Projekt befaßten Dritten Überlassen bleiben.«

Normenkette:

BGB § 133, § 1937, § 2065 Abs. 2 , § 2088 Abs. 1 ; FGG § 25, § 27 ;

Gründe:

I. Die im Alter von 22 Jahren verstorbene Erblasserin war kinderlos und unverheiratet. Ihre Eltern sind vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Bruder, der mit Vertrag vom 8.8.1991 seinen Erbteil nach seinem Vater an die Erblasserin verkauft hatte. Der Nachlaß im Gesamtwert von ca. DM 600000 besteht im wesentlichen aus dem elterlichen Grundvermögen. Die Erblasserin litt an einem angeborenen Herzfehler Sie verstarb am 19.7.1993 und hinterließ folgendes am 10.6.1993 verfaßtes und eigenhändig geschriebenes Testament:

Ich... bestimme für den Fall meines Ablebens folgendes: