OLG Dresden - Beschluss vom 21.10.2021
23 UF 399/21
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1779 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 277
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 03.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 1205/21

Bestimmung eines Jugendamts zum Vormund eines minderjährigen FlüchtlingsEntscheidung zwischen mehreren möglichen Vormündern nach pflichtgemäßem ErmessenKein Rangverhältnis zwischen einem berufsmäßig tätigen Vormund und einer Vereinsvormundschaft oder einer Amtsvormundschaft

OLG Dresden, Beschluss vom 21.10.2021 - Aktenzeichen 23 UF 399/21

DRsp Nr. 2022/3255

Bestimmung eines Jugendamts zum Vormund eines minderjährigen Flüchtlings Entscheidung zwischen mehreren möglichen Vormündern nach pflichtgemäßem Ermessen Kein Rangverhältnis zwischen einem berufsmäßig tätigen Vormund und einer Vereinsvormundschaft oder einer Amtsvormundschaft

Die Beschwerde gegen Nr. 1 c) des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 03.06.2021 (312 F 1205/21) wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1779 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der betroffene Jugendliche, der als afghanischer Staatsangehöriger mit seiner Familie im Iran gelebt hatte, von dort aus allein über die Türkei, Griechenland, Serbien und Rumänien nach Deutschland gereist ist und mittlerweile den Kontakt zu seinen Eltern verloren hat, wurde am 09.04.2021 vom Jugendamt X. in Obhut genommen. Der Geburtstag des Betroffenen ist unbekannt, wurde aber fiktiv mit dem ...2005 angenommen. Beim Amtsgericht - Familiengericht - Dresden beantragte das Jugendamt (Clearingstelle) am 26.04.2021, dem Betroffenen einen Vormund zu bestellen, und schlug den xxx Betreuungsverein e.V. als Vormund vor. Dieser habe inzwischen vom Jugendamt die Organisation der ehrenamtlichen Vormünder für die unbegleiteten Minderjährigen übernommen.