Die Beschwerde gegen Nr. 1 c) des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 03.06.2021 (
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
I.
Der betroffene Jugendliche, der als afghanischer Staatsangehöriger mit seiner Familie im Iran gelebt hatte, von dort aus allein über die Türkei, Griechenland, Serbien und Rumänien nach Deutschland gereist ist und mittlerweile den Kontakt zu seinen Eltern verloren hat, wurde am 09.04.2021 vom Jugendamt X. in Obhut genommen. Der Geburtstag des Betroffenen ist unbekannt, wurde aber fiktiv mit dem ...2005 angenommen. Beim Amtsgericht - Familiengericht - Dresden beantragte das Jugendamt (Clearingstelle) am 26.04.2021, dem Betroffenen einen Vormund zu bestellen, und schlug den xxx Betreuungsverein e.V. als Vormund vor. Dieser habe inzwischen vom Jugendamt die Organisation der ehrenamtlichen Vormünder für die unbegleiteten Minderjährigen übernommen.
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