OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.04.2012
II-8 UF 70/12
Normen:
BGB § 1666; RKEG § 3 Abs. 2 S. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 140
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 12.03.2012

Bestimmung über die religiöse Erziehung eines Kindes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen II-8 UF 70/12

DRsp Nr. 2012/10610

Bestimmung über die religiöse Erziehung eines Kindes

Eine Bestimmung über die religiöse Erziehung eines Kindes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 6 RKEG kann auch durch schlüssige Handlungen eines früher sorgeberechtigten Elternteils erfolgen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 12.03.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wesel teilweise abgeändert:

Der Antrag des Vormunds auf Genehmigung der Teilnahme des Kindes R. U. an der Erstkommunion wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1666; RKEG § 3 Abs. 2 S. 6;

Gründe

I.