BGH - Beschluss vom 25.05.2022
XII ZB 404/20
Normen:
Brüssel IIa-VO Art. 3 Abs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
BGHZ 234, 212
FamRB 2022, 381
FamRZ 2022, 1308
FuR 2022, 490
MDR 2022, 1043
NJW 2022, 2360
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 377/13
OLG Hamm, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 187/18

Bestimmung und Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts; Beginn der Wartefrist von einem Jahr bzw. sechs Monaten für den Antragsteller erst mit der Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts i.R.e. Scheidungsantrags

BGH, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen XII ZB 404/20

DRsp Nr. 2022/10313

Bestimmung und Auslegung des Begriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts"; Beginn der Wartefrist von einem Jahr bzw. sechs Monaten für den Antragsteller erst mit der Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts i.R.e. Scheidungsantrags

Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in Art. 3 Abs. 1 lit. a fünfter und sechster Spiegelstrich Brüssel IIa-VO vorgesehene Wartefrist von einem Jahr (sechs Monaten) für den Antragsteller erst mit der Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zu laufen beginnt oder ob es genügt, wenn bei Beginn der maßgeblichen Wartefrist zunächst nur ein schlichter Aufenthalt des Antragstellers im Staat des angerufenen Gerichts besteht und sich sein Aufenthalt erst danach im Zeitraum bis zur Antragstellung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verfestigt.

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: