BGH - Beschluß vom 17.12.1997
XII ARZ 32/97
Normen:
ZPO § 36 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 36 Nr. 3 Abänderungswiderklage 1
FamRZ 1998, 1023

Bestimmungen des zuständigen Gerichts bei einer Widerklage

BGH, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen XII ARZ 32/97

DRsp Nr. 1998/1915

Bestimmungen des zuständigen Gerichts bei einer Widerklage

Eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO auf eine Widerklage setzt voraus, daß der Antragsteller prozessual gegen mehrere Personen vorgehen will.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der am 5. Januar 1984 geborene Kläger und sein Bruder Heiko, geboren am 19. April 1980, entstammen der im Jahre 1992 geschiedenen Ehe des Beklagten. In einem vorausgegangenen Verfahren des Amtsgerichts Landstuhl hat sich der Beklagte durch Prozeßvergleich vom 8. Juni 1995 verpflichtet, für die beiden Kinder einen monatlichen Unterhalt von je 250 DM zu zahlen.

Mit einer im Oktober 1996 beim Amtsgericht Landstuhl erhobenen Klage erstrebt der Beklagte die Abänderung dieses Prozeßvergleichs in bezug auf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kinde Heiko. Da dieser eine Ausbildungsvergütung von monatlich 750 DM beziehe, sei er nicht mehr unterhaltsbedürftig.

Der Kläger hat im Mai 1997 beim Amtsgericht St. Wendel gegen den Beklagten Stufenklage auf Auskunft und Abänderung desselben Prozeßvergleichs erhoben mit der Begründung, bei Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Bruder Heiko müsse der Beklagte für ihn selbst höheren Unterhalt zahlen.