OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.09.2003
9 UF 163/03
Normen:
ZPO § 648 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 362
Rpfleger 2004, 101

Bestreiten des Zugangs des Auskunftsersuchens oder der Mahnung im vereinbarten Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 9 UF 163/03

DRsp Nr. 2005/3734

Bestreiten des Zugangs des Auskunftsersuchens oder der Mahnung im vereinbarten Verfahren

»Bestreitet der Antragsgegner im vereinfachten Verfahren den Zugang des Auskunftsersuchens oder der Mahnung, kann das Bestreiten nach § 648 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 ZPO nicht nur dann zurückgewiesen werden, wenn der Rechtspfleger vom fehlenden Zugang überzeugt ist, sondern bereits dann , wenn er den fehlenden Zugang für unwahrscheinlich hält (hier: Vorliegen einer Postzustellungsurkunde).«

Normenkette:

ZPO § 648 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen
FuR 2004, 362
Rpfleger 2004, 101