OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.07.1979
1 UF 297/78
Normen:
BGB § 1601 ; EStG § 7b;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 183

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.07.1979 (1 UF 297/78) - DRsp Nr. 1995/2442

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.07.1979 - Aktenzeichen 1 UF 297/78

DRsp Nr. 1995/2442

Besucht ein schulpflichtiges Kind einen Kinderhort, so erhöhen die hierdurch entstehenden Kosten nicht den Barunterhaltsbedarf des Kindes. Die Kosten sind von dem sorgeberechtigten Elternteil zu tragen. Sowohl kinderbedingte Steuervorteile, als auch der kinderbezogene Teil des Ortszuschlages im öffentlichen Dienst sind Bestandteil des Einkommens des Empfängers. Eine andersartige Berücksichtigung wie z.B. beim Kindergeld, findet nicht statt. Zumindest im Verhältnis zu unverheirateten minderjährigen Kindern erhöhen gemäß § 7b EStG gewährte Steuervorteile das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

Normenkette:

BGB § 1601 ; EStG § 7b;
Fundstellen
FamRZ 1980, 183