BVerwG - Beschluß vom 19.07.1988
1 CB 30.88
Normen:
AuslG § 10 Abs 1 Nr. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 27.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 8.88

Betätigung des Ausweisungsermessens - Mehrfache strafgerichtliche Verurteilung - Wiederholungsgefahr

BVerwG, Beschluß vom 19.07.1988 - Aktenzeichen 1 CB 30.88

DRsp Nr. 2005/15761

Betätigung des Ausweisungsermessens - Mehrfache strafgerichtliche Verurteilung - Wiederholungsgefahr

Zur Ausweisung einer strafgerichtlich verurteilten Ausländerin nach siebzehnjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Normenkette:

AuslG § 10 Abs 1 Nr. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde und die Revision der Klägerin müssen erfolglos bleiben.

1. Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisonsgerichtlicher Klärung bedarf. Daran fehlt es, wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung der Umstände des konkreten Falles abhängt und sie infolgedessen nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise klären läßt (Beschluß vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 25.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 193). So liegt es hier.