Die Beschwerde und die Revision der Klägerin müssen erfolglos bleiben.
1. Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisonsgerichtlicher Klärung bedarf. Daran fehlt es, wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung der Umstände des konkreten Falles abhängt und sie infolgedessen nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise klären läßt (Beschluß vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 25.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 193). So liegt es hier.
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