OLG Köln - Beschluss vom 10.12.2009
4 WF 190/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO 3 120; SGB XII § 90;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 338/06

Beteiligteneigenschaft der Kindeseltern im Sorgerechtsverfahren; maßgebliche wirtschaftliche Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Höhe des Schonvermögens

OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 4 WF 190/09

DRsp Nr. 2010/10107

Beteiligteneigenschaft der Kindeseltern im Sorgerechtsverfahren; maßgebliche wirtschaftliche Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Höhe des Schonvermögens

1. Im Sorgerechtsverfahren sind die Kindeseltern als Antragsteller und Antragsgegner Beteiligte des Verfahrens. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es daher auf deren Bedürftigkeit an, soweit es um deren Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung bezüglich der zutreffenden Sorgerechtsentscheidung geht. Nicht entscheidend sind dagegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Kindes, auch wenn eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu treffen ist und ihm daher die Entscheidung zugute kommt. 2. Die Prozesskostenhilfebewilligung erfolgt auf Antrag des antragstellenden Elternteils gerade nicht für das Kind sondern für diesen selbst. Ändern sich dessen für die Prozesskostenhilfebewilligung maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich, so ist gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen diesen veränderten Verhältnissen anzupassen. 3. Das ihm zu belassende Schonvermögen beträgt 2.600,00 EUR (vgl. hierzu u. a. § 90 SGB XII).

Tenor