OLG Hamburg - Beschluss vom 06.05.2015
2 WF 44/15
Normen:
FamFG § 7 Abs. 1; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 379
FamRZ 2016, 151
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 06.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 350 F 289/14

Beteiligteneigenschaft des Antragstellers auf Übertragung der Vormundschaft für ein Findelkind

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 2 WF 44/15

DRsp Nr. 2015/13904

Beteiligteneigenschaft des Antragstellers auf Übertragung der Vormundschaft für ein Findelkind

Durch den Antrag auf Übertragung der Vormundschaft für ein Findelkind erlangt der Antragsteller nicht das Recht, als Beteiligter zu dem entsprechenden Verfahren hinzugezogen zu werden.

1. Die sofortige Beschwerde der Frau C. V. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abt. 350, vom 6. Januar 2015 (Az.350 F 289/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 7 Abs. 1; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.