OLG Stuttgart - Urteil vom 17.04.2003
16 UF 242/02
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 § 1609 Abs. 2 § 1610 § 1612b ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 382
Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 64/01

Beteiligung der Eltern an der Kindergeldentlastung

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 16 UF 242/02

DRsp Nr. 2004/19899

Beteiligung der Eltern an der Kindergeldentlastung

»1. Zur gleichmäßigen Beteiligung der Eltern an der Kindergeldentlastung ist es regelmäßig geboten, bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts für den betreuenden Elternteil den Kindesbedarf vorweg in Höhe von 135 % des Regelbetrags abzuziehen. 2. Führt der Vorwegabzug des Kindesbedarfs in dieser Höhe zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenbedarf, kommt ein niedrigerer Ansatz, der rechnerisch zu einer Erhöhung des Ehegattenbedarfs führt, in Betracht, auch wenn sich hiernach für Kinder und Ehegatten Bedarfssätze ergeben, die das jeweilige Existenzminimum um bis zu rund 25% unterschreiten (Anschluss an BGH - XII ZR 2/00 - 22.1.2003 -, BGHReport 2003, 379 = FamRZ 2003, 363; Änderung der bisherigen Rspr. des Senats).