OLG Thüringen - Urteil vom 09.12.2008
1 UF 162/08
Normen:
BGB § 1630 Abs. 3; BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 8; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9; FGG § 57 Abs. 2; FGG § 64 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 992
OLGReport-Jena 2009, 290
Vorinstanzen:
AG Eisenach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 88/08

Beteiligung der Großeltern im Sorgerechtsverfahren

OLG Thüringen, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 1 UF 162/08

DRsp Nr. 2009/5361

Beteiligung der Großeltern im Sorgerechtsverfahren

1. Die Großmutter ist nicht formell Beteiligte des Verfahrens gemäß § 1666 BGB, auch wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet wurde. 2. Ihr steht kein Beschwerderecht gegen die Sachenentscheidung zu. § 57 Abs. 2 FGG schließt die Beschwerdeberechtigung aller Verwandten des Kindes aus. 3. Sie ist auch als Pflegeperson i S des § 1688 BGB nicht Verfahrensbeteiligte im Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge. 4. Eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB ist unzulässig, da dies in der Sache nicht mehr zu einer Pflegschaft führen würde.

Tenor:

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.

Normenkette:

BGB § 1630 Abs. 3; BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 8; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9; FGG § 57 Abs. 2; FGG § 64 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter des Kindes L.. Die Beteiligte zu 2) ist die Kindesmutter. Nachdem die Antragsgegnerin die Geburtsklinik am 28.11.2007 mit L. verlassen hat, lebt das Kind bei der Großmutter.

Für die Kindesmutter ist eine Betreuung eingerichtet (Bl. 17 d A).