OLG Naumburg - Beschluss vom 29.05.2009
8 UF 46/09
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 148;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2009, 860
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 491/06

Beteiligung der Kaufmännischen Krankenkasse im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 8 UF 46/09

DRsp Nr. 2009/21781

Beteiligung der Kaufmännischen Krankenkasse im Verfahren über den Versorgungsausgleich

1. Die KKH (Kaufmännische Krankenkasse) ist Beteiligte im Verfahren über den Versorgungsausgleich. 2. Rügt die KKH fehlerhafte Berechnungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist die Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen, wenn der Senat feststellt, dass das Familiengericht übersehen hat, dass bei den Anrechten der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) übersehen wurde, dass eine Partei noch rentenfern ist, auch wenn die VBL ihrerseits als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der "Kaufmännischen Krankenkasse" (KKH) wird das am 10.02.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenfels (Az.: 5 F 491/06) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteilstenors) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Weißenfels zurückverwiesen.

2. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 148;

Gründe:

I.