OLG Oldenburg - Beschluss vom 18.11.2011
13 UF 148/11
Normen:
FamFG § 169 Nr. 1; FamFG § 81 Abs.;
Fundstellen:
FamFR 2012, 22
FamRZ 2012, 733
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 96/11

Beteiligung der Kindesmutter an den gerichtlichen Kosten der Vaterschaftsfeststellung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 13 UF 148/11

DRsp Nr. 2011/20893

Beteiligung der Kindesmutter an den gerichtlichen Kosten der Vaterschaftsfeststellung

Eine Beteiligung der Kindesmutter an den gerichtlichen Kosten der Vaterschaftsfeststellung entspricht im Regelfall nicht der Billigkeit.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen/Ems vom 22. August 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in der Kostenentscheidung zu Ziffer III. des Beschlusstenors geändert:

Die gerichtlichen Kosten erster Instanz werden dem Beteiligten zu 3. auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten zu 2. und 3. je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 900 €.

Normenkette:

FamFG § 169 Nr. 1; FamFG § 81 Abs.;

Gründe:

I. Gegenstand der Beschwerde ist die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts über die Feststellung der Vaterschaft für den Antragsteller.