Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen/Ems vom 22. August 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in der Kostenentscheidung zu Ziffer III. des Beschlusstenors geändert:
Die gerichtlichen Kosten erster Instanz werden dem Beteiligten zu 3. auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten zu 2. und 3. je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 900 €.
I. Gegenstand der Beschwerde ist die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts über die Feststellung der Vaterschaft für den Antragsteller.
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