OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.09.2016
II-2 UF 87/16
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 286/15

Beteiligung der Pflegeeltern an einem Sorgerechtsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2016 - Aktenzeichen II-2 UF 87/16

DRsp Nr. 2017/8340

Beteiligung der Pflegeeltern an einem Sorgerechtsverfahren

Es entspricht dem Wohl des Kindes, wenn die Pflegeperson aufgrund formeller Beteiligung am Sorgerechtsverfahren u.a. über den Fortgang des Verfahrens und die Beweisergebnisse informiert werden und aktiv auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen können. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kind sich von Geburt an durchgängig bei den Pflegeeltern aufgehalten hat und diese somit diejenigen Personen sind, die das Kind und seine Bedürfnisse mit Abstand am besten kennen und zuverlässig Auskunft aus erster Hand erteilen können.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Ruhrort vom 18.05.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.06.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Pflegeeltern des am 28.06.2015 geborenen Kindes P. werden als Beteiligte hinzugezogen.

II.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

I.