Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat Zweifel hat, ob - wie im vorliegenden Fall geschehen - im Rahmen eines Umgangsverfahrens (Kindschaftssache) vom umgangsberechtigten Elternteil eine unmittelbare Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Kosten der Ausübung des Umgangsrechts verlangt und in der von dem Familiengericht gewählten Weise eine entsprechende Zahlungsverpflichtung ausgesprochen werden kann.
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