OLG Bremen - Beschluss vom 13.04.2016
5 UF 17/16
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 151 F 626/13

Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Kosten des Umgangs

OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 5 UF 17/16

DRsp Nr. 2016/17540

Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Kosten des Umgangs

Im Rahmen eines Umgangsverfahrens kann der umgangsberechtigte Elternteil keine unmittelbare Beteiligung an den Kosten der Ausübung seines Umgangsrechts von dem betreuenden Elternteil verlangen.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat Zweifel hat, ob - wie im vorliegenden Fall geschehen - im Rahmen eines Umgangsverfahrens (Kindschaftssache) vom umgangsberechtigten Elternteil eine unmittelbare Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Kosten der Ausübung des Umgangsrechts verlangt und in der von dem Familiengericht gewählten Weise eine entsprechende Zahlungsverpflichtung ausgesprochen werden kann.